Bezahltes Praktikum für Studentinnen: New Business und Interactive Entertainment


  • Fachbereich

    Es werden zwei Studentinnen (ausschließlich weibliche Studierende) für den Bereich New Business und Interactive Entertainment gesucht:


    1) Entwicklung und Programmierung von mobilen Applikationen (Kenntnisse in Android bzw. objektorientierten Programmiermethoden sind vorteilhaft).


    2) Technisches Projektmanagement (Kentnnisse in Wirtschaftsinformatik und Projektmanagement sind vorteilhaft)


    Das Praktikum umfasst die Mitarbeit in verschiedenen New Business Projekten im Bereich Interactive Entertainment und New Media. Im Zuge des Praktikums haben Sie die Möglichkeit in einem motivierten und erfahrenen Team an innovativen Projekten mit den neuesten Technologien zu arbeiten. Unter professioneller Anleitung können Sie eigenständig Entwicklungs- und Konzeptionsarbeiten für renommierte Kunden durchführen und erhalten einen Einblick in die Tätigkeiten einer New Media Agentur. Desweiteren werden Sie in dem angewandten Forschungsprojekt "Event Network Advancement" mitarbeiten, in dem die Skill3D mit der Donau-Universität Krems, Universität Wien und ISN kooperiert (siehe: http://www.donau-uni.ac.at/ena).

    Unternehmensbeschreibung
    Die Skill3D Events und Media GmbH ist eine österreichische Agentur, die Marketing-Konzepte und deren Umsetzung im Bereich Social Media, Mobile- und Web-Development anbietet (siehe: http://www.skill3d.at). Zu den technologischen Spezialisierungen bestehen ergänzende Expertisen im Bereich NFC, Community-Betreuung sowie in der Inszenierung von Jugend-Events und deren technischer Aufbereitung. Im Praktikum sollen Erfahrungen in der operativen und konzeptionellen Projektabwicklung in einer modernen Agentur vermittelt werden.

    Praktikum
    Das Praktikum wird für sechs Monate ausgeschrieben, mit dem geplanten Beginn im November 2012. Das Gehalt liegt bei 1.400 Euro Brutto für 28,5 Stunden pro Woche. Um Frauen in Forschung, Technologie und Innovation zu fördern, werden ausschließlich weibliche Studierende in Betracht gezogen. Bei Interesse senden Sie bitte Ihren Lebenslauf an office@skill3d.at.

  • Es werden zwei Studentinnen (ausschließlich weibliche Studierende) für den Bereich New Business und Interactive Entertainment gesucht:


    Diese Ausschreibung ist nicht mit dem Gleichbehandlungsgesetz zu vereinbaren:

    Aus 100% Apfelsaftkonzentrat. Kann Spuren von Nüssen enthalten.

  • Vielen Dank für den Hinweis. In diesem Fall handelt es sich jedoch um die österreichische Forschungsförderung "FEMTech", bei der Frauen im Bereich der Natur- und Technikwissenschaften gefördert werden:


    Zitat

    "Mit FEMtech Praktika für Studentinnen sollen Nachwuchswissenschafterinnen für Karrieren in der angewandten Forschung im naturwissenschaftlich-technischen FTI- (Forschung, Technologie und Entwicklung) Bereich gewonnen werden. Die Studentinnen lernen berufliche Ein- und Aufstiegswege kennen und erhalten einen fundierten Einblick in die angewandte Forschung und Entwicklung. [..] Ziel ist es, forschungsinteressierten Studentinnen attraktive Praktika bei Österreichs innovativen Unternehmen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen anzubieten und so den Einstieg in eine Forschungskarriere zu erleichtern."

  • Vielen Dank für den Hinweis. In diesem Fall handelt es sich jedoch um die österreichische Forschungsförderung "FEMTech", bei der Frauen im Bereich der Natur- und Technikwissenschaften gefördert werden:


    Ja, und? Inwiefern setzt das die oben zitierten Bestimmungen aus dem Gleichbehandlungsgesetz außer Kraft?



    Und nein, ich will nicht trollen. Ich hab ernsthaftes Interesse daran, zu erfahren, wie das geregelt ist.

  • Das Gleichbehandlungsgesetz lässt unter § 8 Positive Maßnahmen zu.


    Zitat

    § 8 Positive Maßnahmen
    Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Arbeitnehmer/innen umfassende Verfügungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten im Sinne des Art. 7 Abs. 2 B-VG, gelten nicht als Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in den in § 4 genannten Bereichen. Der Bund kann für besondere Aufwendungen, die Arbeitgeber/inne/n bei der Durchführung solcher Maßnahmen entstehen, Förderungen gewähren.


    Weitere Fragen bitte an: Studentinnenpraktika@ffg.at

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