O.K.
Zusammengefasst: § 47, Abs. 1, Z 7 Fernmeldegebührenordnung
Befreiuhungsbestimmungen
.....
Z.7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe
oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen
Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. (Rezeptengebürenbefreihung, Wohnbeihilfe etc. Hilfen aus öff. Mitteln)
http://www.orf-gis.at/files/23_FGO_ab0401.pdf
In der Empfehlung der VA steht:
I. gegenüber der GIS und den Finanzämtern als Berufungsbehörden eine generelle Klarstellung zu treffen, wonach der Bezug von Wohnbeihilfe bei einkommensschwachen Personen, deren Haushalts-Nettoeinkommen einer Gebührenbefreiung nicht entgegensteht, grundsätzlich einen Gebührenbefreiungstatbestand im Sinne des§ 47 Abs. 1 Z 7 Fernmeldegebührenordnung
darstellt,
...
der rechtswidrige Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, wonach die Berufungsführerin von GIS-Gebüren nicht befreit wurde, wurde aufgehoben, der Berufung von N.N. stattgegeben und die GIS zudem aufgefordert wird, von der Einbringung der rückständigen Rundfunkgebühren des Beschwerdeführers abzusehen....
Werde die Reaktion von GIS mailen.
L.G.