Also soweit ich das jetzt in EDV-Vertragsrecht richtig verstanden habe, hängt alles von dem netten Ausdruck "dienstliche Obliegenheit" ab, was dem Dienstgeber zusteht...
Urheberrechtsgesetz:
§ 40b. Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
(http://www.ris2.bka.gv.at/GeltendeFassun…nummer=10001848)
Und wenn ich das weiter richtig verstanden habe in der VO fällt darunter auch die Überlassung des/der Anspruch auf den source-Code.