Leider wird immer wieder bezüglich der von der GIS eingehobenen Beträge
viel Falsches verbreitet und der Betrag immer nur als Ganzes betrachtet.
Laut Gesetz und auf der GIS-Homepage nachzulesen heisst der von der GIS
eingehobene Gesamtbetrag "Rundfunkgebühr". Diese Rundfunkgebühr setzt
sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen incl. Radio:
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1) Radiogebühr (erhält das Finanzministerium)
2) Fernsehgebühr (erhält das Finanzministerium)
3) Fernsehentgelt (nur diese erhält der ORF!)
4) Kunstförderung (im Verhältnis 70 zu 30 auf Bund und Land aufgeteilt)
5) Landesabgabe (fließt in das jeweilige Landesbudget ein)
6) 10% Umsatzsteuer (wird nur vom Fernsehentgelt berechnet)
B) Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen (ohne Fernsehen):
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1) Radiogebühr (erhält das Finanzministerium)
2) Radioentgelt (erhält der ORF)
4) Kunstförderung (im Verhältnis 70 zu 30 auf Bund und Land aufgeteilt)
5) Landesabgabe (fließt in das jeweilige Landesbudget ein)
6) Umsatzsteuer (wird nur vom Redioentgelt berechnet)
Rundfunkgebühr nur für Fernseheinrichtungen ohne Radio ist nicht
vorgesehen.
Das heisst also bei der jetzigen Diskussion um die Einführung von DVB-T
und Abschaltung des terrestrisch analogen Fernsehsignals geht es
einzig und allein um den Wegfall des Fernsehentgelts (welches aber
letztendlich der Löwenanteil an der Rundfunkgebühr ist).
Die Fernsehgebühr, die Kunstförderung und die Landesabgabe sind
UNABHÄNGIG vom ORF-Empfang. Diese Bestandteile muß man auch dann
bezahlen, wenn man nur deutsche Privatsender über eine analoge
SAT-Antenne empfängt.
Nur das (ORF-)Fernsehentgelt ist abhängig davon, ob man den ORF
empfangen kann oder nicht.
Beispiel:
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- nur analoge Sat-Antenne vorhanden (kein ORF-Empfang möglich)
- kein DVB-T taugliches Gerät vorhanden
- analog terrestrisches Signal abgeschaltet
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nach momentaner Gesetzeslage muß in diesem Fall
KEIN ORF-Fernsehtentgelt bezahlt werden, sondern nur
die Fernsehgebühr, die Kunstförderung und die Landesabgabe.
Das weis auch die GIS, darum verlangen Sie vom Gesetzgeber auch eine
Präzisierung des Gesetzes.
Die Argumentation der GIS bezüglich DVB-T (nach Abschaltung des
terrestrisch anlogen Signals), dass ein Fernsehgerät ohne eingebauten
DVB-T-Empfänger trotzdem "empfangsbereit" ist, weil man sich ohne
großen technischen Aufwand bei jeden Elektrogeschäft eine DVB-T Box
kaufen kann, ist für mich absolut absurd.
mfg antzs