• Meine bisher lustigste Erfahrung mit einem Autofahrer war am Matzleinsdorfer Platz. Da steht man an einer Stelle wenn man geradeaus will rechts neben den Rechtsabbiegern und bekommt zusammen mit den Autos die ebenfalls geradeaus wollen zusammen grün (durch eine eigene Radl-Ampel). Rechtsabbieger dürfen erst sehr viel später los.
    Ich bekomme also grün, fahre los und werde plötzlich von einen Rechtsabbieger geschnitten. Gefährlich wars nicht unbedingt, aber hab dem Beifahrer trotzdem einen bösen Blick zugeworfen (immerhin bei rot über die Ampfel gefahren...). Fahre weiter, merke plötzlich dass das Auto anhält und das Fenster runterkurbelt. Halte an und werde schon im nächsten Moment auf wienerisch voll zusammen gemacht was ich mir eigentlich denke bei rot zu fahren und ihn dann auch noch anzumachen. Zum Beweis zeigt er auf die rote Fußgängerampel...
    Habe dann natürlich bissl zurück gemeckert, man lernt das ja schnell in Wien, aber ist ja eh vergebens bei solchen Spinnern.

  • An Verkehrszeichen darf man ja nichts befestigen


    Das hab ich zwar auch schon öfter gelesen, aber hat schon mal jemand eine klare Bestimmung dazu gesehen? Oder schreibt das einfach einer vom anderen ab?

    (Außerdem gibts meistens eh keine andere Möglichkeit.)

  • Übrigens, damit die Fahrposition auf der Fahrban noch eine rechtliche Grundlage hat:

    Zitat

    §7 (2) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

    Wenn ich mich als Radfahrer wie ein irrer an den rechten rand drängle gefährde ich 1) mich selbst, 2) personen die zwischen den autos auf die straße steigen wollen und 3) personen die aussteigen wollen, die Polizei sollte an solche radfahrer also gefälligst entsprechende Strafzettel verteilen, sodass sie fortan weiter links radeln ;)

    Übrigens:

    Zitat

    §60 (2) Schneekufen sind nur zulässig, wenn die Straße mit einer ununterbrochenen oder doch wenigstens nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist.

  • Bitte auch immer Folgendes beachten:

    Zitat

    §68 (3a) Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.

    Ist eigentlich ein weiterer Grund die Straße zu benutzen. Vermutlich sind das immer Juristen die einen an solchen Stellen beinahe überfahren.

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