http://www.auslaender.at/articles/132/1…eich/Page1.html
Jemand hat mir diese Link per private Nachricht geschickt und ich hab mir gedacht, es wäre Schade gewesen, wenn es privat geblieben wäre.
Was ich dort gelese habe, nämlich dieses Stück:
Zitat
Studierende mit Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausbildung dürfen:
- selbständige Arbeiten auf Werkvertragsbasis ausüben. Besonders wichtig ist hier, dass keine (verschleierte) unselbstständige Tätigkeit vorliegt. Im Zweifels-fall bitte immer nachfragen oder über-prüfen lassen.
- Unselbstständig arbeiten mit einer Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeit ( = befristete Beschäftigung). Die-se Beschäftigungsbewilligung darf für höchstens drei Monate pro Kalenderjahr ausgestellt werden. Für diese Art von Beschäftigung muss eine Verordnung des Arbeitsministeriums vorliegen, welche besagt, dass in dem Bereich, in dem einE StudentIn arbeiten will, Bewilligungen erteilt werden dürfen.
- Unselbständig arbeiten mit einer Beschäftigungsbewilligung für geringfügige Arbeit. Hier gilt das Prinzip des "InländerInnenvorranges": Das AMS prüft von Gesetzes wegen, ob für den konkreten Arbeitsplatz eine inländische oder, in Österreich bereits niedergelassene, ausländische Arbeitskraft aufgrund ihrer Qualifikation oder Vorbeschäftigung vermittelt werden kann. Nur wenn fest-steht, dass eine solche Arbeitskraft nicht zur Verfügung steht, darf die Beschäftigungsbewilligung erteilt werden.
scheint allem, was ich bis jetzt gefunden/gehört/drüber nachgedacht habe, zuzustimmen. Mal schauen. Ich werde dieses Thread an meinem Kollegen weiterleiten...
Vielen vielen Dank. Ihr müsst aber nicht aufhören Antworten zu posten. Wenn ihr was wisst, bitte postet es!