bitte gem. §9 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz Angaben zur Entlohnung hinzufügen.
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 9. (1) Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
(2) Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.
Danke!
Beiträge von fuersti
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liegt da die Betonung auf "noch"? :shiner:
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"I disapprove of what you say, but I will defend to the death your right to say it" (Evelyin Beatrice Hall)
Es sind aber zwei gleichwertige persönliche Meinungen. Auch wenn es für die meisten Menschen, so auch für mich, absolut unverständlich ist, dass man die Einschränkung der persönlichen Freiheit für gut befindet, ist es dennoch eine zulässige persönliche Meinung. Ich kenne einige Arbeitskollegen, die meinen "ach, ich versteh die ganze Aufregung um die VDS nicht. Ich mach nichts kriminelles, also können sie von mir aufzeichnen was sie wollen und vl. hilfts doch mal einen Kriminellen das Handwerk zu legen". Da sind Argumente bzgl Generalverdacht, Einschränkung der persönlichen Freiheit, etc. vollkommen nutzlos. Auch wenn ich das nicht so sehe und auch versuche zu erklären wieso, akzeptiere ich dennoch ihre Meinung.
Wir alle wissen nichts über das Zustande kommen der Kooperation oder über irgendwelchen Details und trotzdem gibts einen Aufruf sich persönlich bei einer Person "zu bedanken" - das finde ich einfach (sorry) einfach scheiße.
Ich finde man sollte über dieses Thema diskutieren können, weiterhin versuchen die breite Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen, Initiativen unterstützen (wie z.B. https://zeichnemit.at/, https://www.verfassungsklage.at/), aber nicht einzelne Personen an den Pranger stellen. -
also Spenden halte ich für keine gute Lösung, da 1. Das was Wolfibolfi gesagt hat und 2. wird dadurch die Autonomie der Universität massiv gefärdet, da sie dann von der privaten Unternehmen abhängig ist.
Es ist die Aufgabe des Staats Wissenschaft und vor allem Bildung zu fördernNatürlich sollte es die Hauptaufgabe des Staates sein Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen, dennoch sollte man die Möglichkeit von privater Finanzierung nicht von Anfang an verteufeln. Unter der Bedingung, dass Unternehmen sich bewusst sind, dass sie Grundlagenforschung finanzieren und keine Projektfinanzierung betreiben, ist die Beteiligung privater Unternehmen definitiv zu begrüßen. Am Beispiel der amerikanischen Eliteuniversitäten erkennt man, dass es funktionieren kann. Den dortigen Unternehmen ist bewusst, dass sie vl. erst in Jahrzehnten oder vl. auch gar nie von ihrer Investition profitieren werden - bzw. sie bekommen zumindest exzellent ausgebildete Mitarbeiter.
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bitte §9 Abs. 2. des Gleichbehandlungsgesetzes bzgl. der Angabe des kollektivvertraglichen Mindestlohns
Zitat
er/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht. -
Trotzdem gibt es in jedem Kollektivvertrag verschiedene Tätigkeitsstufen. Im IT-KV sind das z.B. zentrale Tätigkeiten (Archiv, Bürokraft, Reinigung, ...), Allgemeine Tätigkeiten (Help Desk, Buchhaltung, ...), Spezielle Tätigkeiten 1 (Softwareentwicklung, Assistenz der Geschäftsführung, Sachbearbeitung) und Spezielle Tätigkeiten 2 (Analyse, Softwareentwicklung, Administration). Im Handelskollektivvertrag sind das halt die Beschäftigungsgruppen 1-6.
Meine Aussage bezog sich darauf, dass ich (als Optimist) zumindestens davon ausgehe, dass ein Unternehmen bei der Angabe des Mindest-KV die richtige Tätigkeitsstufe hernimmt. Also wenn z.B. ein Programmierer eingestellt wird, dass dieser dann nicht unter "zentrale Tätigkeiten" oder "allgemeine Tätigkeiten" eingestuft wird.
Wobei ich jetzt ehrlich gesagt wirklich entsetzt bin, wie wenig im Handels-KV gezahlt wird (http://metrobetriebsrat.files.wordpress.com/2011/01/kollek…handel-2011.pdf).
Softwareentwickler im 1. Jahr 1.391 Brutto (verglichen zum IT KV mit 2.009 brutto).btw. auch in der Werbungsbranche gibt es Kollektivverträge: http://werbungwien.at/brancheninfos/kollektivvertrage/
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noch eine persönliche Bemerkung: ja, mich schreckt die Angabe des Mindest-KVs in diesem Stellenangebot ab. Ich besitze einige Jahre Berufserfahrung (nicht direkt in der Softwareentwicklung) und weiß von Headhuntern o.ä., dass es spät. wenn man einen Senior sucht angemessen/notwendig ist, auch beim Gehalt realistische Angaben zu machen (z.B. ab 40.000 p.a.) und da sind solche Angaben einfach abschreckend (unabhängig davon, dass ich normalerweise schon davon ausgehe, dass zumindestens die Einstufung lt. KV in der richtigen Tätigkeitsgruppen erfolgt und man nicht z.B. einen Programmierer in der Tätigkeitsstufe "zentrale Tätigkeiten" anstellt.)
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Hi Start-up,
zu 1)wenn ihr dem IT-Kollektivvertrag unterliegt, dann wäre für die ausgeschriebene Position die Einstufung in ST1 erforderlich (eher eigentlich ST2, da ihr einen Senior sucht).
Unter der Annahme von ST1/ST2 und der Einstufung in die Einstiegstufe (ein Berufseinsteiger nach §15 wird nicht gesucht - soll ja bereits Erfahrung haben) würde das Mindesgehalt lt. KV bei 2.115 (ST1) bzw. 2.637 (ST2) liegen und damit deutlich über dem angegebenen (unabhängig von der Bereitschaft zur Überbezahlung).
lg
fuersti -
sind die 24-32k p.a. für die Teilzeitanstellung (20 Std.) oder für eine Vollzeitanstellung?
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Bitte in Zukunft keine multiplen Threaderöffnungen zum gleichen Thema.
zum Thema selbst:
Ist es ein bezahltes Praktikum? -
bitte §9 Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes erfüllen:
Zitat2) Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.
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sollte es sich um eine Anstellung als Angestelle(r) handeln, bitte §9 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz folgen
Zitat(2) Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.
Danke! -
bitte §9 Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes einhalten und Gehaltsangabe ergänzen - danke!
ZitatBundesgesetz über die Gleichbehandlung, §9 Abs. 2: (2) Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.
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Bundesgesetz über die Gleichbehandlung, §9 Abs. 2:
Zitat
(2) Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.Bitte im Post ergänzen!
Danke! -
Nach dem Gleichbehandlungsgesetz §9 Abs. 2 muss bei Stelleninseranten der Mindestlohn lt. Kollektivvertrag und auch eine etwaiige Bereitschaft zur "Überbezahlung" angeführt werden. Könnte dies bitte bei diesem Inserat nachgeholt werden.
Danke!
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Paulchen,
ja, Schweiz ist ein Schengen-Land aber kein EU-Mitglied und der freien Personenverkehr durch die Schweiz ist dadurch möglich aber nicht automatisch der Aufenthalt.
Du brauchst in der Schweiz eine Aufenthaltsgenehmigung, die mit Vorlage eines Dienstvertrages kein größeres Problem darstellen sollte. Diese Aufenthaltsgenehmigung wird aber vorerst nur befristet auf die Dauer des Dienstverhältnisses oder 5 Jahre gilt (mit der Möglichkeit der Verlängerung, ohne das man das Land wieder verlassen muss) -
es tut mir leid, ich habe auch abgebrochen - diese Umfrage ist mühsam auszufüllen.
Für mich war die Prozentverteilung sehr irreführend und demotivierend:
Die erste Seite, wo sehr wenig auszufüllen war, macht 22% an der Gesamtumfrage aus, und die weiteren Register - wo auch deutlich mehr zu lesen und auszufüllen ist - sind Abnehmend in ihrem prozentuellem Beitrag und das ist beim Ausfüllen frustierend. -
da sei verwiesen auf den §9 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz der wie folgt lautet:
Zitat
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 9. (1) Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
(2) Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.
ich würde das so interpretieren (IANAL ;)), dass es reicht das Mindestentgelt anzugeben - also ein Mindestentgelt und nicht für jede mögliche (z.B. nach Einstufungsgruppen lt. Kollektivvertrag) Kombination - daher ist insgesamt die Aussagekraft dieser gesetzlichen Regelung mMn sehr beschränkt, aber es ist ein Schritt zu mehr Transparenz. Auf jedenfall muss angegeben werden, wenn die Bereitschaft zur Überbezahlung da ist.
lg
fuersti -
Nach dem neuen Gleichbehandlungsgesetz §9 Abs. 2 muss bei Stelleninseranten der Mindestlohn lt. Kollektivvertrag und auch eine etwaiige Bereitschaft zur "Überbezahlung" angeführt werden. Könnte dies bitte bei diesem Inserat nachgeholt werden.
Danke! -
dommi,
ich kann dir nur von Lufthansa, Austrian und United berichten und dort war es nie ein Problem mit Trolley + Umhängetasche (ev. liegt es auch daran, dass ich eine Frau bin und man sich denkt Frauen können ohne Handtasche nicht sein :D).
Falls flyniki keine Business Class hat, kann es sein, dass die Leute, die in der ersten Reihe sitzen wirklich nur 1 Handgepäckstück haben dürfen (da muss man alles raufgeben und darf nichts zwischen den Füßen/unter den Sitz geben).
lg fuersti