Entwicklerin für (Forschungs)praktikum gesucht. Faire Bezahlung!

  • Wir suchen für ein interessantes Startup (Kontext: Smartphone, Fahrrad, OpenStreetMap, ...) Verstärkung.
    Du solltest entweder Erfahrung mit Android oder mit dem Erstellen von modernen Webseiten haben - gerne auch beides.


    Für weitere Auskunft bzw. Kontaktaufnahme bitte eine PM schicken!

  • Zitat

    Wir suchen für ein interessantes Startup (Kontext: Smartphone, Fahrrad, OpenStreetMap, ...) Verstärkung, bevorzugt weibliche (aufgrund von Fördermöglichkeiten).


    Zitat


    § 9. (1) Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
    (2) Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.


    § 10. (1) Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.


    http://www.ris.bka.gv.at/Gelte…n&Gesetzesnummer=20003395

    Aus 100% Apfelsaftkonzentrat. Kann Spuren von Nüssen enthalten.

  • Man kann das durchaus auch so auslegen, dass das zulässig ist:

    Zitat von Art. 7 B-VG

    (2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.

    Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/Dokum…okumentnummer=NOR40045877


    Ich habe aber aktuell keinen Kommentar dazu zur Hand, also ohne Gewähr.

  • Aus folgendem Bescheid (da wars nicht mal explizit erwähnt, die Wortwahl alleine hat gereicht! Restliche Judikatur kannst selbst suchen dort):


    Zitat


    ...öffentlich einen Arbeitsplatz nur für Männer ausschreiben hat lassen, obwohl Stellenausschreibungen geschlechtsneutral zu formulieren sind, außer das männliche Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit...


    Die "pos. Diskriminierung" nach Art. 7 B-VG ist eine andere Geschichte und hat hiermit nichts zu tun.


    edit: Wobei es bei geförderten Forschungspraktika wieder anders sein kann, das oben bezog sich auf die Privatwirtschaft (und intern kann mans ohnehin wieder drehen wie man will)...

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