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  • Bundesgesetz über die Gleichbehandlung, §9 Abs. 2

    Zitat

    (2) Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.

  • wie oben erwähnt: geringfügige Beschäftigung, € 376,26 brutto monatlich


    Das war eben nicht oben erwähnt. Geringfügige Beschäftigung heißt nicht 376€ monatlich, sondern maximal 376€ monatlich. 10€ monatlich wäre auch eine geringfügige Beschäftigung.

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