Teilzeitanstellung und freier Dienstnehmer

  • Hallo,

    ich bin derzeit als Teilzeitangestellter (25h / Woche) tätig. Nun hat sich die Möglichkeit ergeben, noch bei einigen weiteren sehr Intressanten Projekt auf Basis freier Dienstnehmer mit zu arbeiten.

    Nun meine Frage. Wie siehts da mit Steuern, Abgaben usw aus? Darf ich überhaupt als freier Dienstnehmer tätig sein, wenn ich schon eine Anstellung habe? Ich kann dazu leider keine brauchbaren Informationen finden. Würde mich also freuen wenn hier jemand etwas mehr darüber weiß.

    MfG

  • Mir würde kein Grund einfallen, warum du das nicht dürfen solltest. Den Rest solltest du mit einem Steuerberater klären. Die HTU bietet wöchentlich Steuerberatung an. Termine findest du unter: http://htu.at/sozial

    Otto: Apes don't read philosophy. - Wanda: Yes they do, Otto, they just don't understand
    Beleidigungen sind Argumente jener, die über keine Argumente verfügen.
    «Signanz braucht keine Worte.» | «Signanz gibts nur im Traum.» 

    Das neue MTB-Projekt (PO, Wiki, Mitschriften, Ausarbeitungen, Folien, ...) ist online
    http://mtb-projekt.at

  • Nun meine Frage. Wie siehts da mit Steuern, Abgaben usw aus? Darf ich überhaupt als freier Dienstnehmer tätig sein, wenn ich schon eine Anstellung habe? Ich kann dazu leider keine brauchbaren Informationen finden. Würde mich also freuen wenn hier jemand etwas mehr darüber weiß.

    Die Abgaben könnten sich insgesamt erhöhen. Grobes Beispiel: Wenn du bei 2 Arbeitgebern je 1000 verdienst und das dann mit je 30 % versteuert wird, werden die 2000 in Summe nicht mit 30 % sondern mit 40 % besteuert, weil du in eine höhere Einkommensklasse gerutscht bist.

    Du wirst auch anders versteuert, je nachdem, ob du den Großteil deiner Einkünfte aus selbsständiger oder unselbsständiger Arbeit beziehst. Aber ich weiß jetzt nicht, ob ein freier Dienstnehmer als unselbsständiger oder selbsständiger Dienstnehmer gezählt wird.

    Bezüglich der Steuern wäre eine Steuerberatung sicher anzuraten. Nicht, dass dir dann am Schluss Nachzahlungen drohen und die Einkunft wesentlich kleiner ist, als erwartet.

    Überprüfe den Dienstvertrag deiner Teilzeitanstellung oder mögliche Vorgaben in der Firma, ob eine andere Anstellung bekannt zu machen oder sogar verboten ist. Es könnte aber auch erlaubt sein und trotzdem den Arbeitgeber verstimmen.

  • Du wirst auch anders versteuert, je nachdem, ob du den Großteil deiner Einkünfte aus selbsständiger oder unselbsständiger Arbeit beziehst. Aber ich weiß jetzt nicht, ob ein freier Dienstnehmer als unselbsständiger oder selbsständiger Dienstnehmer gezählt wird.

    Für das Finanzamt ist man Unternehmer. SV-Beiträge werden allerdings vom Dienstgeber abgeführt und man ist nicht bei der SVA versichert.

    Zitat

    Bezüglich der Steuern wäre eine Steuerberatung sicher anzuraten. Nicht, dass dir dann am Schluss Nachzahlungen drohen und die Einkunft wesentlich kleiner ist, als erwartet.

    Nachzahlungen gibt's definitiv. Beim freien Dienstvertrag wird vom Dienstgeber keine Lohnsteuer abgeführt, muss man im nächsten Jahr mit der Einkommenssteuererklärung machen. Angenommen, du kommst mit deiner Fixanstellung über 11000 nach SV im Jahr, zahlst du 38% Steuern auf das, was du im freien Dienstvertrag kriegst, sieht in etwa so aus dann:
    100 € kriegst du Lohn.
    Davon werden 17 vom DG für die SV einbehalten.
    Für die ESt gelten erstmal 83 als Berechnungsgrundlage. Davon sind allerdings noch Betriebsausgaben abzuziehen, pauschaliert sind das 12%, die kannst ohne Zettel sammeln usw. abziehen, bleiben 71. Dann 13% Gewinnfreibetrag macht 61,8. Von denen wird die Steuer mit ~38% berechnet, macht 23€. 83-23=60. Also von 100€ bleiben 60 über nach SV/Steuer. Kommst du mit dem Jahreseinkommen (nach SV, Betriebskosten, Gewinnfreibetrag) über 25000 beginnt der Steuersatz mit 43,6%, da bleiben von 100 dann 56 über.
    Überwiesen bekommt man die 83, von denen sollte man sich die Differenz auf 60 bzw. 56 aufheben für die Steuer.
    So, gerundet hab' ich, wie ich will. In deiner Situation kann das anders aussehen, ich bin kein Steuerberater, das sind alles nur Richtwerte ohne Gewähr.

  • Zitat von gelbasack


    ...
    Für die ESt gelten erstmal 83 als Berechnungsgrundlage. Davon sind allerdings noch Betriebsausgaben abzuziehen, pauschaliert sind das 12%, die kannst ohne Zettel sammeln usw. abziehen, bleiben 71. Dann 13% Gewinnfreibetrag macht 61,8. Von denen wird die Steuer mit ~38% berechnet, macht 23€. 83-23=60.
    ...

    Keine Ahnung, ob es nicht eh schon so gemeint war; nur sicherheitshalber:

    im Einkommensteuergesetz (ohne Fugen-s) sind Grenzsteuersätze definiert: d.h. wenn bspw. 11005 Euro die Berechnungsgrundlage sind, zahlt man für die ersten 11000 Euro keine Steuer und für 5 Euro 36,5% (also nicht 36,5% auf alles). Das setzt sich für die anderen Stufen so fort (über 25000 bis 60000: 43,21%, über 60000: 50%). [1]

    [1] http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun…nummer=10004570

    Einmal editiert, zuletzt von polymorph10 (29. Februar 2012 um 10:28)


  • Nun meine Frage. Wie siehts da mit Steuern, Abgaben usw aus? Darf ich überhaupt als freier Dienstnehmer tätig sein, wenn ich schon eine Anstellung habe?

    du solltest es deinem arbeitgeber auf jeden fall mitteilen. in meinem kollektivvertrag gibts zB folgenden paragraph:

    Zitat


    § 12 KV lautet:

    (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat jede beabsichtigte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungund deren wesentliche Änderung sowie die Tätigkeit im Vorstand, Aufsichts- oderVerwaltungsrat einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person der Universität zumelden. Der/ die ArbeitnehmerIn hat jede Nebenbeschäftigung zu unterlassen, durchderen Ausübung arbeitsvertragliche Verpflichtungen oder sonstige wesentlichedienstliche Interessen der Universität beeinträchtigt werden.
    (2) Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung nach Abs. 1 vorliegt, ist die Verbindungmit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universitätangemessen zu berücksichtigen. Der Begriff „wesentliche dienstliche Interessen“kann durch Betriebsvereinbarung präzisiert werden.
    (3) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des Abs. 1 stellt einen Kündigungsgrund(§ 22 Abs. 2 lit. b), bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einenEntlassungsgrund dar. Eine Kündigung (Entlassung) wegen Verletzung derUnterlassungspflichten nach Abs. 1 ist ungeachtet sonstiger Voraussetzungen nurzulässig, wenn dem/ der ArbeitnehmerIn von der Universität schriftlich mitgeteiltwurde, dass die Universität wesentliche dienstliche Interessen als beeinträchtigterachtet, und der/ die ArbeitnehmerIn die Nebenbeschäftigung fortsetzt oder nichtentsprechend einschränkt.

    edit:reformat.

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