Frage zur Studienbeihilfe

  • Hätte da mal eine kurze Frage zur Studienbeihilfe, hoffe mal dass sich irgendwer von euch hier damit auskennt.

    Es heißt ja, die jährliche Zuverdienstgrenze beträgt 8000€. Werden hier nur die Monate gezählt, in denen man auch tatsächlich Studienbeihilfe bezogen hat, oder auch die in denen man das nicht hat?

    Beispiel:
    Studienbeihilfe von Jänner bis August bezogen, danach nicht mehr.
    Von Juli bis Dezember gearbeitet, und mehr als diese 8000€ verdient.
    In zwei Monaten (Juli & August) gleichzeitig Geld verdient und Studienbeihilfe bezogen.
    Zählt die 8000er Grenze somit als überschritten, oder werden nur die Einkünfte von Juli und August als Zuverdienst gerechnet?

    Danke schonmal im Voraus.

    Edit: Hab der zuständigen Stipendiumstelle selbstverständlich auch schon geschrieben, die brauchen aber immer eine ganze Woche um zu antworten und ich brauchs halbwegs dringend.

    (ಠ_ಠ)

  • Die Grenze zählt dann von Jänner bis August. Wenn du in dem Zeitraum drunter warst ists kein Problem.

    Das hab ich mir auch gedacht, wäre damit auf der sicheren Seite. Kann das noch irgendwer hier bestätigen (sicher ist sicher ;) )?

    (ಠ_ಠ)

  • Soweit ich das verstehe, ist die Beihilfe immer jahresbezogen.

    Wenn ich unter http://www.stipendium.at/studienfoerder…erdienstgrenze/ nachlese, dann steht dort auch:

    Zitat

    Eine Kürzung bzw. Rückzahlung der Studienbeihilfe ist jedenfalls dann nicht zu befürchten, wenn Sie weder im Bezugszeitraum noch im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze überschreiten.

    Also ich würde mit einer Rückforderung in 2 Jahren rechnen.

    Stefan Spelitz
    [Computergraphik UE Tutor 2017SS]

  • Grundsätzlich wird das Kalenderjahr und nicht das Studienjahr herangezogen. Wenn sich der Bezug nicht über das gesamte Jahr erstreckt gehe ich davon aus (bitte bei Behörde nachfragen...) das analog zur Familienbeihilfe nur das Einkommen während des Bezugzeitraums zählt.

    Zitat von Sonderfälle der Einkommensbewertung im §12 Abs. 3 StudFG


    Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.

    Du solltest aber so oder so Rücksprache mit denen halten, weil mir nicht ganz klar ist, wie die das automatisiert prüfen. Die Arbeitnehmerveranlagung ist jahresbezogen, vllt. verwendens dann Monatslohnzettel und rechnen selber...

    Einmal editiert, zuletzt von polymorph10 (8. Oktober 2012 um 18:53)

  • Habe gerade eine offizielle Antwort von denen erhalten, huzi und polymorph10 - ihr hattet Recht. Es zählen nur die Monate, in denen man auch tatsächlich die Beihilfe kassiert. :)

    In dem Sinne
    ~close

    (ಠ_ಠ)

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