IT-Mitarbeiter(in)

  • Spängler IQAM Invest ist die gemeinsame Dachmarke der Carl Spängler Kapitalanlagegesellschaft und des Instituts für Quantitatives Asset Management. Wir bieten professionellen Anlegern erstklassige Investmentfonds und individuelle Investmentlösungen an, die fundiert, wissenschaftlich abgesichert und transparent nachvollziehbar sind. Zur Verstärkung unseres Team gelangt folgende Position zur Besetzung:

    IT-Mitarbeiter(in)
    Institut für Quantitatives Asset Management GmbH
    Dienstort: Wien

    Ihre Aufgaben:

    • Sie unterstützen das Projektteam beim Einsatz eines neuen Asset Management Systems
    • Implementieren und warten Schnittstellen zu den einzelnen Depotbanken und Datenprovidern
    • Erstellen individuelle Systemreports
    • Helfen in weiterer Folge bei der Systemwartung
    • Sind Teil des Release-Management Teams
    • Umfassende IT-Unterstützung


    Ihr Profil:

    • Technische Ausbildung mit Schwerpunkt IT
    • Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung
    • Gute Kenntnisse eines relationalen Datenbanksystems
    • Gute Kenntnisse in der Softwareentwicklung (bevorzugt in R od. MATLAB und einer objektorientierten Programmiersprache)
    • Erfahrung im Bereich Systemmanagement (SLES 11 und Windows 2008 Server)
    • Kenntnisse im Wertpapierbereich von Vorteil
    • Gute Englischkenntnisse
    • Kommunikationsstarke Persönlichkeit mit ausgeprägter unternehmerische Denkweise, rascher Auffassungsgabe und Lösungsorientierung
    • Engagement für gemeinsame Ziele und Teamplayer
    • Hohe Eigenmotivation, Genauigkeit, Zuverlässigkeit und selbstständige Arbeitsweise


    Wir bieten Ihnen eine herausfordernde Position in einem wachsenden Unternehmen sowie umfangreiche Weiterbildungsmöglichkeiten. Bei Interesse senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen bitte per E-Mail an office@iqam.eu.

  • Nach dem neuen Gleichbehandlungsgesetz §9 Abs. 2 muss bei Stelleninseranten der Mindestlohn lt. Kollektivvertrag und auch eine etwaiige Bereitschaft zur "Überbezahlung" angeführt werden. Könnte dies bitte bei diesem Inserat nachgeholt werden.

    Danke!

    "Twenty years from now you will be more disappointed by the things you didn't do than by the ones you did do. So throw off the bowlines. Sail away from the safe harbor. Catch the trade winds in your sails. Explore. Dream. Discover."
    Mark Twain

  • Nach dem neuen Gleichbehandlungsgesetz §9 Abs. 2 muss bei Stelleninseranten der Mindestlohn lt. Kollektivvertrag und auch eine etwaiige Bereitschaft zur "Überbezahlung" angeführt werden. Könnte dies bitte bei diesem Inserat nachgeholt werden.

    Danke!

    blöde Frage, muss dann der Mindestlohn für jede mögliche Einstufung lt. Kollektivvertrag angegeben werden?

    "There's no such thing as Computer Science-it's witchcraft", math department of MIT, 1961

    You are all children of a worthless god!

  • da sei verwiesen auf den §9 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz der wie folgt lautet:

    Zitat


    Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
    § 9. (1) Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
    (2) Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.



    ich würde das so interpretieren (IANAL ;)), dass es reicht das Mindestentgelt anzugeben - also ein Mindestentgelt und nicht für jede mögliche (z.B. nach Einstufungsgruppen lt. Kollektivvertrag) Kombination - daher ist insgesamt die Aussagekraft dieser gesetzlichen Regelung mMn sehr beschränkt, aber es ist ein Schritt zu mehr Transparenz. Auf jedenfall muss angegeben werden, wenn die Bereitschaft zur Überbezahlung da ist.

    lg
    fuersti

    "Twenty years from now you will be more disappointed by the things you didn't do than by the ones you did do. So throw off the bowlines. Sail away from the safe harbor. Catch the trade winds in your sails. Explore. Dream. Discover."
    Mark Twain

    Einmal editiert, zuletzt von fuersti (22. März 2011 um 17:56)

  • Zitat

    also macht diese Regelung 0 Sinn


    Darüber lässt sich debattieren...gerade beim Vergleichen von Stellenangeboten ist es recht hilfreich, eine "Mindestlohnangabe" zu haben. Durch die unmittelbare Vergleichsmöglichkeit entsteht praktisch eine Konkurrenzsituation zwischen den Ausschreibenden.
    Ich find's nicht schlecht.

    [chaas4747]: What the hell is a defence?
    [dermalin3k]:
    It's that wall in deyard between dehouses.

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