§ 92 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen
(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
-> frechheit!!!